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Anerkennung und Förderung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag
Zuständig für die Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag ist die Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung. Zuständig für die Förderung ist das Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin (LAGeSo).
Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag
Die Berechtigung, Betreuungs- und Entlastungsleistungen nach § 45a SGB XI Absatz 1 Nummer 1-3 anbieten und abrechnen zu dürfen, setzt die Anerkennung als Angebot zur Unterstützung im Alltag voraus. Die Anerkennung ist formlos schriftlich bei der für Pflege zuständigen Senatsverwaltung zu beantragen. Dem Antrag ist ein Konzept einschließlich Curriculum zur Schulung der Ehrenamtlichen beizufügen. Die Anerkennung nach Landesrecht begründet keinen Anspruch auf öffentliche Zuwendungen nach § 45c Absatz 1 SGB XI, ist jedoch Voraussetzung, um diese Fördermittel beantragen zu können.
§ 45a SGB XI Angebote zur Unterstützung im Alltag, Umwandlung des ambulanten Sachleistungsbetrags (Umwandlungsanspruch), Verordnungsermächtigung
(1) Angebote zur Unterstützung im Alltag tragen dazu bei, Pflegepersonen zu entlasten, und helfen Pflegebedürftigen, möglichst lange in ihrer häuslichen Umgebung zu bleiben, soziale Kontakte aufrechtzuerhalten und ihren Alltag weiterhin möglichst selbständig bewältigen zu können. Angebote zur Unterstützung im Alltag sind
1.
Angebote, in denen insbesondere ehrenamtliche Helferinnen und Helfer unter pflegefachlicher Anleitung die Betreuung von Pflegebedürftigen mit allgemeinem oder mit besonderem Betreuungsbedarf in Gruppen oder im häuslichen Bereich übernehmen (Betreuungsangebote),
2.
Angebote, die der gezielten Entlastung und beratenden Unterstützung von pflegenden Angehörigen und vergleichbar nahestehenden Pflegepersonen in ihrer Eigenschaft als Pflegende dienen (Angebote zur Entlastung von Pflegenden),
3.
Angebote, die dazu dienen, die Pflegebedürftigen bei der Bewältigung von allgemeinen oder pflegebedingten Anforderungen des Alltags oder im Haushalt, insbesondere bei der Haushaltsführung, oder bei der eigenverantwortlichen Organisation individuell benötigter Hilfeleistungen zu unterstützen (Angebote zur Entlastung im Alltag).
Die Angebote benötigen eine Anerkennung durch die zuständige Behörde nach Maßgabe des gemäß Absatz 3 erlassenen Landesrechts. Durch ein Angebot zur Unter
Verordnung zur Anerkennung und Förderung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag (Pflegeunterstützungsverordnung - PuVO)
vom 28. Juni 2016, zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. September 2017 (GVBl. S. 486)
§ 3 Voraussetzungen der Anerkennung
(1) Die Anerkennung wird auf Antrag erteilt. Der Antrag ist schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Stelle zu stellen.
(2) Die Antragstellerin oder der Antragsteller muss eine juristische Person sein, die ihren Sitz, eine Filiale oder einen Landesverband im Geltungsbereich dieser Verordnung hat. Angebote nach § 2 Absatz 2, 3 und 4 Satz 1 Nummer 1 sollen von nichtgewerblichen juristischen Personen als Anbieter erbracht werden. Angebote nach § 2 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 können auch von gewerblichen juristischen Personen als Anbieter erbracht werden. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für ambulante Pflegedienste.
Die zuständige Stelle kann in gesondert gelagerten Fällen Ausnahmen von der Voraussetzung nach Satz 1 und Satz 2 zulassen.
(3) Voraussetzung für die Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag ist, dass
(4) Eine gewerbliche Anbieterin oder ein gewerblicher Anbieter muss zusätzlich
Sie oder er muss in dem Angebot im Jahresdurchschnitt mindestens drei Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter beschäftigen; Absatz 3 Nummer 4 findet keine Anwendung.
Neue Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dürfen erst nach Abschluss der Schulung eingesetzt werden. Die Schulung soll innerhalb der ersten vier Wochen nach Beginn des Arbeitsverhältnisses erfolgen.
Ambulante Pflegedienste benötigen zur Erbringung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag dann eine Anerkennung, wenn sie Leistungen nach § 45a Absatz 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch erbringen.
(5) Angebote zur Unterstützung im Alltag, die die Voraussetzungen des § 2 Absatz 2 und 3 oder des § 2 Absatz 2 und 4 erfüllen, können auf Antrag unter Beachtung der jeweiligen Anerkennungsbedingungen eine gemeinsame Anerkennung als Betreuungs- und Entlastungsangebot erhalten.