(1) Die Anerkennung wird auf Antrag erteilt. Der Antrag ist schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Stelle zu stellen.
(2) Die Antragstellerin oder der Antragsteller muss eine juristische Person sein, die ihren Sitz, eine Filiale oder einen Landesverband im Geltungsbereich dieser Verordnung hat. Angebote nach § 2 Absatz 2, 3 und 4 Satz 1 Nummer 1 sollen von nichtgewerblichen juristischen Personen als Anbieter erbracht werden. Angebote nach § 2 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 können auch von gewerblichen juristischen Personen als Anbieter erbracht werden. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für ambulante Pflegedienste.
Die zuständige Stelle kann in gesondert gelagerten Fällen Ausnahmen von der Voraussetzung nach Satz 1 und Satz 2 zulassen.
(3) Voraussetzung für die Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag ist, dass
- sie der Schaffung von Betreuungs- und Entlastungsangeboten für den Personenkreis nach § 2 Absatz 1 oder der Entlastung pflegender Angehöriger oder vergleichbar nahestehender Personen in der Pflegesituation dienen,
- sie auf Dauer angelegt sind und die Leistung regelmäßig und verlässlich angeboten wird,
- als Bestandteil des Antrages ein Konzept einschließlich Curriculum vorgelegt wird, das den Anforderungen des § 45a Absatz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch entspricht,
- in das Angebot im Jahresdurchschnitt mindestens drei ehrenamtliche Helferinnen und Helfer eingebunden werden,
- die kontinuierliche fachliche Anleitung, Begleitung und Unterstützung der Helferinnen und Helfer durch geeignete Fachkräfte mit einer mindestens dreijährigen abgeschlossenen Berufsausbildung in der Kranken-, Alten-, Heilerziehungspflege, Sozialpädagogik oder -arbeit oder durch sonstige Fachkräfte, die aufgrund eines gleichwertigen Abschlusses und ihrer Fähigkeiten und Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, sichergestellt ist; bei einem Entlastungsangebot im Sinne von § 2 Absatz 4 Nummer 2 kann die kontinuierliche fachliche Anleitung, Begleitung und Unterstützung der Helferinnen und Helfer auch durch eine geeignete Fachkraft mit einer mindestens dreijährigen abgeschlossenen Berufsausbildung in Hauswirtschaft einschließlich einer Schulung nach Nummer 6 erfolgen,
- der Nachweis über eine erfolgreich absolvierte Schulung der Helferinnen und Helfer mit einem Mindestumfang von 30 Stunden erbracht wird; die Schulung muss mindestens die Inhalte vermitteln, die in dem vom überregionalen Kompetenzzentrum Pflegeunterstützung entwickelten Mustercurriculum enthalten sind,
- ein ausreichender Versicherungsschutz (Haftpflichtversicherung) für Schäden nachgewiesen wird, die die ehrenamtlichen Helferinnen und Helfer bei ihrer Arbeit verursachen,
- bei Gruppenbetreuung geeignete Räumlichkeiten zur Verfügung stehen,
- der Antragsteller oder die Antragstellerin sich verpflichtet, jährlich einen Bericht über das Angebot zur Unterstützung im Alltag, insbesondere zur Qualifikation der Fachkraft, zur Anzahl der ehrenamtlichen Helferinnen und Helfer, zu den Kosten einer Betreuungs- oder Entlastungsstunde sowie zum Umfang der geleisteten Stunden und zur Anzahl der Leistungsempfängerinnen und -empfänger in der von der zuständigen Stelle vorgegebenen Form bis zum 31. März eines Jahres, erstmals in dem nach der Anerkennung folgenden Jahr, vorzulegen,
- der Antragsteller oder die Antragstellerin der Veröffentlichung der Höhe des Betreuungs- und Entlastungsbetrages für die angebotene Leistung in der Liste der Angebote zur Unterstützung im Alltag zustimmt.
(4) Eine gewerbliche Anbieterin oder ein gewerblicher Anbieter muss zusätzlich
- sich verpflichten, das Personal entsprechend den sozialversicherungsrechtlichen Regelungen zu beschäftigen, die Regelungen des Mindestlohngesetzes einzuhalten und für bedarfsgerechte Urlaubs- und Krankheitsvertretungen Sorge zu tragen und
- den Nachweis erbringen, dass ihre oder seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eine Schulung gemäß Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 erfolgreich absolviert haben.
Sie oder er muss in dem Angebot im Jahresdurchschnitt mindestens drei Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter beschäftigen; Absatz 3 Nummer 4 findet keine Anwendung.
Neue Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dürfen erst nach Abschluss der Schulung eingesetzt werden. Die Schulung soll innerhalb der ersten vier Wochen nach Beginn des Arbeitsverhältnisses erfolgen.
Ambulante Pflegedienste benötigen zur Erbringung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag dann eine Anerkennung, wenn sie Leistungen nach § 45a Absatz 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch erbringen.
(5) Angebote zur Unterstützung im Alltag, die die Voraussetzungen des § 2 Absatz 2 und 3 oder des § 2 Absatz 2 und 4 erfüllen, können auf Antrag unter Beachtung der jeweiligen Anerkennungsbedingungen eine gemeinsame Anerkennung als Betreuungs- und Entlastungsangebot erhalten.